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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

"Werk- & Dienstvertragliche Leistungen" 

 

(AGB) in der Fassung vom 01.10.2015

 

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgend aufgeführten ausschließlich geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil des Dienstleistungsvertragsverhältnisses, das zwischen der Firma

EuroTronic Veranstaltungstechnik UG (nachfolgend EuroTronic genannt)

und dem jeweiligen Vertragspartner zustande kommt.

 

Gegenstand dieses Vertrages ist erbringung von Dienstleistungen in dem Bereich der Veranstaltungstechnik und Eventtechnik insbesondere der Licht-, Ton-, Bühnen- und Stromtechnik. Für die Bereiche Vermietung, Mobile Bühnen und Installationen gelten bzw. ergänzen die jeweiligen spezifischen AGB.

 

§ 2 Handlungsvollmacht

Der Vertragspartner erteilt auf eigene Kosten EuroTronic alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen angeforderten Vollmachten. Auf Wunsch von EuroTronic werden diese Vollmachten auf einem separaten Formular schriftlich erteilt.

 

§ 3 Kündigung / Auftragsabbruch

EuroTronic kann den Vertrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn

1. fällige Zahlungen Fällige Forderungen an den Vertragspartner nicht geleistet werden, oder offene Forderungen über längeren Zeitraum bestehen.

2. sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit der Lieferperson vor Ort gefährden oder die dazu führen, dass Vorschriften aus dem Arbeits-schutz für die Sicherheit und Gesundheit des Personals von EuroTronic nicht ein-gehalten sind oder nicht gesichert eingehalten werden können,

3. der Vertragspartner für ihn gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maß-nahmen unterlässt, die der Sicherheit des von EuroTronic eingesetzten Personals (Lieferung, Aufbau, Service usw.) vor Ort dienen,

4. anzunehmen ist, dass sich die belieferte Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von EuroTronic präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht, und/oder dabei Meinungen erör-tert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder die sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken,

5. der Vertragspartner einer verbotenen Partei oder Organisation angehört,

6. der Vertragspartner für die Durchführung des Vertrages notwendige Unterlagen und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an EuroTronic übermittelt oder örtliche Gegebenheiten schafft, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich sind. Darunter fallen z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, ebenso mangelnde Statik des Bodens, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege, und eine Bereitstellung ist auch an der Bordsteinkante unmöglich oder mit Blick auf das Eigentum von EuroTronic nicht zumutbar,

7. der Vertragspartner technische oder bauliche Anlagen betreibt, die nicht zulässig sind und dadurch das Personal von EuroTronic gefährdet sein kann,

8. sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und EuroTronic die Aufrechterhaltung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist, oder

9. eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.

Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung usw. ist nur erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt ist und ein weiteres Festhalten am Vertrag für EuroTronic zumutbar ist.

In jedem Fall sind EuroTronic zumindest die bis dahin tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.

 

§ 4 Kündigung / Stornierung

Soweit der Vertragspartner aus einem Grund kündigt, zurücktritt bzw. storniert, den EuroTronic nicht zu vertreten hat („Stornierung“), kann EuroTronic wahlweise die konkret entstandenen Kosten und Vergütungsansprüche geltend machen, oder ihre Vergütung pauschal, orientiert an einem typischerweise erfolgten Aufwand im Verhältnis zum Fortschreiten der Leistungen wie folgt abrechnen gem. unserer AGB Vermietung abrechnen.

Kann der Vertragspartner nachweisen, dass der Schaden von EuroTronic geringer ist als die Pauschale oder gar kein Schaden entstanden ist, so hat er nur den geringeren Betrag, oder, wenn erwiesenermaßen kein Schaden entstanden ist, auch keine Pauschale zu zahlen.

In jedem Fall hat der Vertragspartner die tatsächlich entstandenen (Storno-)Kosten bei Dritten zu erstatten bzw. zu zahlen, wenn nicht EuroTronic die Stornierung bzw. das Vertragsende verursacht hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Stornierung erfolgt, aber das disponierte bzw. gebuchte Personal bereits angereist ist bzw. Kosten für die Anreise, Übernach-tung usw. bereits angefallen sind.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung und unabhängig von den vorstehend genannten Pauschalen oder Kostenlast hat der Vertragspartner alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die

EuroTronic aufgrund des Vertragsschlusses und in Erwartung des Vertrages einge-gangen ist. Dies gilt nicht, wenn EuroTronic das Vertragsende verschuldet hat.

 

§ 5 Mängelrüge / Schadenersatzansprüche

 

1.Mängel an erbrachten Dienstleistungen sowie eventuell daraus entstandene Schäden müssen binnen 7 Tage nach Dienstleistungsdatum, wie nachstehend erfolgen: 

a) schriftlich, mit Erbringung eines Nachweiß

b)Fotos des Mangel / Schaden 

c) Handelt es sich um einen Wiederkehrenden Auftrag, beginnt die Frist mit dem Datum, auf welches sich der Anspruch bezieht.

2. Forderungen bezüglich der erbrachten Dienstleistung bleiben durch das vorbringen von Mängeln oder Schadensersatzansprüchen unberührt und die Fälligkeit der Forderung in dem angegebenen Zeitraum bestehen. 

3. Forderungen von Umstrittenen Leistungen, behalten bis zur endgültigen Klärung ggf. bis Abschluss eines Gerichtsverfahrens ihre Gültigkeit uns haben Fristgerecht erbracht zu werden.  

4.EuroTronic haftet lediglich für Ansprüche seitens des Vertragspartners, nicht für Ansprüche dritter welche in folge der Dienstleistung gegen den Vertragspartner gestellt werden.

 

 

§ 6 Vergütung / Preise / Zahlungsbedingungen

1. Die Einsatzzeiten der Mitarbeiter werden aufgrund der vom Vertragspartner angegebenen Informationen kalkuliert.

2. Zusätzliche Leistungen (Konzeption, Umplanungen, technische Ausstattung, Personalstärke, Personaleinsatzzeiten, Transportmöglichkeiten, zeitlicher Aufwand usw.), die nicht Gegenstand des Angebots von EuroTronic sind und/oder für EuroTronic bei Angebotserstellung / Auftragssannahme nicht bekannt waren und/oder vorhersehbar waren oder auf einem nachträglichen Wunsch des Vertragspartners beruhen und deren nachträgliche Erforder-lichkeit von EuroTronic nicht zu vertreten ist, sind gesondert zu vergüten. Diese zusätzliche Vergütung entspricht (ggf. anteilig) der vereinbarten Vergütung entsprechend dem geleisteten Zeitaufwand bzw. von angefallenen Auslagen. In jedem Fall hat der Vertragspartner tatsächlich entstandene Mehrkosten zu erstatten.

3. Haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren Erbringung der Vertragspartner den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, hat der Vertragspartner die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zwei-fel gelten die von EuroTronic für diese Leistung verlangten Vergütungssätze als üblich.

4. Der Vertragspartner trägt zusätzliche folgende örtliche Kosten, die nicht in der Kalkulation bzw. dem Angebot enthalten sind bzw. dies nicht ausdrücklich vereinbart ist:

a) Kosten für Crewcatering (mindestens zwei warme Mahlzeit pro Tag und Nacht),

b) Kosten für An- & Abreise,

c) Kosten für Übernachtung,

d) Kosten für zusätzlich benötigte Werkzeuge / Tools,

e) Kosten für Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen.

5. Bei Teilleistungen steht EuroTronic das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

6. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7. Anfallende Bankgebühren, Spesen und sonstige Kosten für Zahlungen aus dem Ausland und Scheckgebühren gehen zu Lasten des Vertragspartners.

8. Alle Preise sind Euro-Preise.

9. Vereinbarte Zahlungen sind sofort fällig, soweit keine anderen Fälligkeiten vereinbart sind.

10. EuroTronic kann außerhalb der Fälle der „Unzeit“ jederzeit Vorkasse verlangen.

Soweit nicht anders vereinbart, sind aber in jedem Fall 50 % der vereinbarten Gesamtsumme sofort nach Vertragsabschluss zu zahlen. Die zweite Rate in Höhe von 50 % der Gesamtsumme ist 7 Tage nach Rechnungsstellung, im Übrigen aber 4 Wochen nach dem Veranstaltungsende zu zahlen. Diese Vorauszahlungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil.

Die Endabrechnung über den Restbetrag zzgl. etwaiger variabler Kosten, die ggf. nicht in der Kostenübersicht erfasst worden sind, wird im Anschluss an die Veranstaltung/Miete gestellt und ist sofort fällig.

11. Ein von EuroTronic nicht zu vertretener Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Vertragspartner lässt die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners unberührt. Das gilt auch für den Fall eines von EuroTronic nicht zu vertretenen Ausfalls oder Unterbrechung oder vorzeitiger Beendigung der Veranstaltung.

12. Erhöhen sich die Preise, die EuroTronic dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zugrunde gelegt hat, kann EuroTronic unter Maßgabe dieser Bestimmung eine Anpassung verlangen:

a) EuroTronic hat die Preiserhöhung nicht zu vertreten, 

b) EuroTronic belegt die Preiserhöhung, also die Differenz zwischen dem ursprünglichen Preis und dem erhöhten Preis,

c) zwischen Vertragsschluss und Preiserhöhung ist ein Zeitraum von mehr als vier Monaten vergangen, 

d) zu einem Angebot erfolgte bei Preiserhöhung noch kein schriftlicher Vertragsabschluss

e) die Preiserhöhung erfolgt aufgrund einer Preiserhöhung eines Zulieferers in dem Zeitraum der Angebotserstellung bis Vertragsabschluss

f) EuroTronic bietet dem Vertragspartner zusammen mit dem Preiserhöhungsverlangen an, vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt der Vertragspartner nicht binnen 10 Tagen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens den Rücktritt, wird der neue Preis wirksam.

 

§8 Salvatorische Klausel

 

1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden und nicht in den Vertrag einbezogen werden, so werden hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichtet sich, ersatzweise diejenigen zulässige Regelung zu vereinbaren, die den dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

 

2. Bei kombinierten Aufträgen (z.B. Fullservice = Vermietung + Dienstleistung) ist die AGB der Betroffenen Abteilung einem ähnlichen Paragraph von weiteren AGBs übergeordnet.

Wir beraten Sie gerne !

 

EuroTronic Veranstaltungstechnik UG

(haftungsbeschränkt)

Hauptstrasse 2

Gebäude 1 / Eingang B

74889 Sinsheim

 

Telefon Zentrale:

07261 / 94 94 -502

 

Dringende Anfragen:

+49 (0)175 / 11 55 328

e-mail:

info@euro-tronic.net

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