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Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

-Vermietung- 

 

(AGB) in der Fassung vom 01.10.2015

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die nachfolgend aufgeführten ausschließlich geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil des Mietvertragsverhältnisses, das zwischen der Firma

EuroTronic Veranstaltungstechnik UG (nachfolgend EuroTronic genannt)

und dem jeweiligen Vertragspartner zustande kommt.

 

Gegenstand dieses Vertrages ist die Vermietung von Geräten und Anlagen aus dem Bereich der Veranstaltungstechnik und Eventtechnik insbesondere der Licht-, Ton-, Bühnen- und Stromtechnik.

Für die Bereiche Dienstleistungen, Installationen / Montage sowie Mobile Bühnen gelten

bzw. ergänzen die jeweiligen spezifischen AGB.

 

Mit Abschluss des Mietvertrags beauftragt der Mieter die EuroTronic gleichzeitig mit der Wartung des Mietgegenstands. Die Wartung umfasst nur solche Arbeiten, die als Reparatur anzusehen sind oder unmittelbar der Vermeidung einer Funktionsstörung dienen. Darüber hinaus gehende Wartungsarbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 2 Begründung des Vertragsverhältnisses

 

1. Das von EuroTronic abgegebene freibleibende Angebot ist unverbindlich. Erst mit der schriftlichen Annahme des durch den Mieter von EuroTronic unterbreiteten Angebots kommt der Mietvertrag zustande.

2. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3.Die Mietsachen werden für den Mieter durch EuroTronic in deren Geschäftsräumen zur Abholung bereitgestellt. Der Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung ist der, zu dem dem Mieter die Mietsache durch EuroTronic in deren Geschäftsräumen  ̧bergeben worden ist.

4. Sollte es EuroTronic nicht möglich sein, ein bestimmtes Gerät zur Vermietung zu beschaffen, kann sie den Mietvertrag mit dem Mieter auch durch die Bereitstellung eines technisch gleichwertigen Geräts erfü̧llen.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

 

1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise wirksam vereinbart worden sind, gilt für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache der jeweils bei Vertragsabschluss bestehende Preis aus der Preisliste von EuroTronic. Dabei übernimmt EuroTronic keine Gewähr für die Richtigkeit der Abbildungen, Maße und Gewichte der in den Prospekten aufgeführten Mietgegenstände.

2. Sofern nicht abweichende Zahlungsmodalitäten wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Miete ohne Abzüge bei Abholung der Mietsache zur Zahlung fällig. EuroTronic ist erst nach erfolgter Zahlung verpflichtet, dem Mieter die Mietsache zum Gebrauch zu überlassen.

3. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn sie bei EuroTronic unwiderruflich gutgeschrieben ist.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Mieter sind nur möglich, wenn die entsprechenden Ansprüche des Mieters rechtskräftig festgestellt worden sind.

5. Für den Fall des Verzugs sind die Miete und sämtliche Entgeltforderungen aus dem Mietverhältnis während des Verzugs zu verzinsen. Dabei beträgt der Verzugszinssatz im Fall, dass ein Verbraucher gemietet hat 5 Prozentpunkte ansonsten 8 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

 

$ 4 zusätzliche Leistungen

 

1. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage sowie Betreuung durch         Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt auf Grund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt §2 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart ist, ist die Firma EuroTronic berechtigt, die Zahlung des angemessenen Entgelts zu verlangen.

2. Die Mietgegenstände reisen auf Gefahr des Mieters.

 

§ 5 Gewährleistung

 

 

1.Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache im Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Für den Fall, dass ein Mangel vorhanden ist, hat der Mieter unverzüglich den Mangel gegenüber EuroTronic anzuzeigen.

2. Unterlässt der Mieter die Untersuchung oder die unverzügliche Anzeige gilt die Mietsache als mangelfrei genehmigt. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Gebrauchsü̧berlassung nicht erkennbar gewesen ist und der Mieter der Pflicht, den Mangel unverzüglich nach Feststellung gegenüber EuroTronic anzuzeigen nicht nachgekommen ist.

3. Unterlässt der Mieter die Mangelanzeige ist er unbeschadet weiterer Ansprüche an EuroTronic nicht     berechtigt, Ansprüche nach §536, 536a BGB geltend zu machen, außerordentlich zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

4. Liegt tatsächlich ein Mangel der Mietsache zum Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung vor, so trifft EuroTronic die Pflicht, Abhilfe zu schaffen. Sie verpflichtet sich, die Nachlieferung, Nachbesserung zu erledigen. Für den Fall, dass EuroTronic nicht rechtzeitig Abhilfe schaffen kann, ist der Mieter berechtigt, eine in Ansehung des Mangels entsprechende Minderung der Miete zu verlangen. Der Mieter hat in diesem Fall unter Erfüllung der Voraussetzungen des ß 543 BGB das Recht, den Mietvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Sind mehrere Sachen Gegenstand des Mietvertrages kann der Mieter den Vertrag bei Mangelhaftigkeit nicht aller Mietsachen den Mietvertrag nur dann außerordentlich fristlos kündigen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und der Mangel die vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der     Mietsachen in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

5. Der Gewährleistungsanspruch und das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mieters entfällt, wenn die Mietsache durch Dritte oder durch den Einbau von Teilen durch Dritte, die nicht von der EuroTronic beauftragt worden sind, verändert worden ist und der Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Gleiches gilt für den Fall, dass der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt und der Mangel auf die unsachgemäße Behandlung der Mietsache zurückzuführen ist.

 

§6 Pflichten des Mieters

 

1. Die Mietsache ist vom Mieter pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. uroTronic ist während der Mietdauer zur             Instandhaltung der Mietsache berechtigt.

2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache nur unter Einhaltung der technischen Bestimmungen und ausschließlich durch Fachpersonal auf- und abgebaut sowie bedient wird. Der Mieter hat weiter dafür Sorge zu tragen, dass bei Anmietung ohne Fachpersonal die fortwährend Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure VDE gewährleistet wird.

3.Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine störungsfreie Stromversorgung gewährleistet wird. Für Ausfälle und Schäden an der Mietsache infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechung oder Schwankungen hat der Mieter unabhängig von einem etwaigen Verschulden einzustehen.

4. Der Mieter ist verpflichtet, das mit der Anmietung der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko wie Verlust, Diebstahl, Beschädigung ordnungsgemäß und ausreichend durch den Abschluss einer  entsprechenden Versicherung abzusichern.

 

§7 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Mietsache von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und         sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten.

 

§8 Kündigung des Vertrages

1. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn von der EuroTronic zusätzliche Leistungen erbracht werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2. EuroTronic ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn eine wesentliche             Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt. Dies gilt insbesondere dann, wenn gegen den Mieter Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des     Mieters beantragt worden ist.

3. Für den Fall des Verstoßes gegen §5 Ziff. 2 durch den Mieter ist EuroTronic berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf.

4. Sofern die Parteien Ratenzahlung vereinbart haben, ist EuroTronic berechtigt, den gesamten Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütungen im Verzug ist oder wenn der Mieter bei Vereinbarungen regelmäßiger Ratenzahlung in einem Zeitraum der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckten mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe     eines Betrages in Verzug gekommen ist der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

5. Kündigt der Mieter ohne Grund oder tritt er grundlos von dem Vertrag zurück oder verweigert er aus anderem Grund die Annahme der Leistung, ist er für den Ersatz der dadurch entstandenen Aufwendungen und der entstandenen Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung dieser Mietsache nach der im folgenden dargestellten Staffelung verpflichtet: 

        bis 10 Tage vor Mietbeginn: 50% des Auftragsvolumens, 

        weniger als zehn Tage vor Mietbeginn: 100% des Auftragsvolumens. 

Als 100% der geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte Auftragsvolumens zu verstehen,  welches sich aus der Miete zzgl. gegebenenfalls vereinbarter Werkvergütungen und der Leistungen  von durch den Vermieter beauftragten Subunternehmern zu verstehen.

6. Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter EuroTronic Schadensersatz in Höhe von 100 Prozent des Auftragsvolumens.

 

§9 Haftungsbeschränkung, Unmöglichkeit

 

1.Der Vermieter schließt jegliche Haftung für einfache Fahrlässigkeit aus. Dies gilt auch für Schäden, die üblicherweise versichert werden können.

2.Für den Fall, dass ein von EuroTronic zu vertretende nicht in einem Mangel der Mietsache bestehende Unmöglichkeit das Recht des Mieters, die Mietsache zu nutzen vorliegt, ist der Mieter berechtigt Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz ist beschränkt auf 10% des Werte des Teils, das aufgrund der von EuroTronic verschuldeten Unmöglichkeit durch den Mieter nicht genutzt werden kann.

3. Sollte die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistungen, die sich auf den Betrieb von EuroTronic erheblich auswirken können, durch höhere Gewalt beeinträchtigt werden, kann der entsprechende Mietvertrag angemessen angepasst werden. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.

 

§10 Rückgabe der Mietsachen

 

1. Die Rückgabe der Mietsache findet ausschließlich in den Geschäftsräumen von EuroTronic statt.

2.Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache vollständig, in sauberem und einwandfreiem Zustand an EuroTronic zurückzugeben. EuroTronic ist berechtigt, die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietsachen vorzunehmen. Selbst die rüge lose Entgegennahme gilt nicht als Genehmigung der Vollständigkeit und des Zustand der zurückgegebenen Mietsache.

 

§11 Untervermietung

 

Eine Untervermietung Endkunden nicht gestattet, B2B-Kunden aus der Veranstaltungstechnik haften bei Untervermietung für Ihren Kunden. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist EuroTronic berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen.

 

§ 12 Werkarbeiten von EuroTronic

 

1. Für den Fall, dass Werkarbeiten im Rahmen des Aufbaus, Abbaus oder Montage einer Mietsache durch EuroTronic für den Mieter erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes.

2.Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch EuroTronic erfolgen, handelt es sich um             Kulanzarbeiten, für deren Ausführungen EuroTronic grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

3. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet EuroTronic für dabei             entstehenden Schäden nur für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung von EuroTronic beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.

4. Der Mieter und Besteller des Werks hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können.

5. Werden durch Umstände, die EuroTronic nicht zu vertreten hat die Arbeiten um mehr als 14 Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.

6. Die Abnahme des Werks erfolgt durch den Mieter durch die Ingebrauchnahme also die Übernahme in den Betrieb des Mieters. Verzögert sich durch Umstände, die EuroTronic nicht zu vertreten hat, die Übernahme in den Betrieb des Mieters um mehr als 14 Tage verkürzt sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung.

 

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen EuroTronic und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Heidelberg.

 

§14 Salvatorische Klausel

 

1.Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden und nicht in den Vertrag einbezogen werden, so werden hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichtet sich, ersatzweise diejenigen zulässige Regelung zu vereinbaren, die den dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

 

2. Bei kombinierten Aufträgen (z.B. Fullservice = Vermietung + Dienstleistung) ist die AGB der Betroffenen Abteilung einem ähnlichen Paragraph von weiteren AGBs übergeordnet.

Wir beraten Sie gerne !

 

EuroTronic Veranstaltungstechnik UG

(haftungsbeschränkt)

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Dringende Anfragen:

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e-mail:

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