Zusatz
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
-Mobile Bühnen-
(AGB) in der Fassung vom 01.10.2015
Die in den Bestätigungen des Vermieters genannten Zahlungsziele sind verbindlich.
Ist der Mieter mit seiner Zahlung im Verzug, so entbindet dies den Vermieter von seiner Leistungspflicht, ohne den Anspruch auf Zahlung zu verlieren.
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter.
Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten.
Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
Es obliegt dem Mieter, die Mietgegenstände ausreichend zu versichern
Nach Übergabe der Mietsache (Abschluss des Aufbaus bis Beginn des Abbaus), im Fall von Dry Hire ab Herausgabe der Mietsache bis Rücknahme haftet der Mieter im vollen Umfang. Die Haftung des Mieters bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Ursachen für Beschädigung und / oder Verlust.
Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe des Neuwertes; bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zuzüglich Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung.
Keine Haftung des Vermieters für die ordnungsgemäße Aufstellung von Mietmodulen bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben des Mieters/Bestellers über Art und Zustand des Einsatzortes. Der Mieter gewährleistet die ungehinderte Befahrbarkeit
der Zuwegung zum Einsatzort, dessen Herrichtung rechtzeitig und für uns kostenlos erfolgen muß. Evtl. auftretende Flurschäden gehen zu Lasten des Mieters.
Sofern der Mietvertrag die Gestellung von Personal für Auf- und Abbau bzw. Bewachung vorsieht, hat der Mieter dieses auf eigene Kosten bereitzustellen.
Nicht vorhandenes Hilfspersonal für Auf- und Abbau wird vom Vermieter in Rechnung gestellt.
Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Sturm- und Windsicherung der gemieteten Sache.
Der Mieter sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen.
Der Mieter sorgt für ordnungsgemäße Erdung und Verstromung der Aufbauten durch einen Elektromeister.
Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei grobem Verschulden des Vermieters oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht, oder falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die vorstehenden Regelungen entsprechend.
Dem Mieter ist bekannt, dass der Vermieter auch von Dritten angemietete Gegenstände einsetzt. Es obliegt auch in diesem Fall dem Mieter, diese Mietgegenstände ausreichend zu versichern. Der Mieter stellt den Vermieter und eventuelle Untermieter ausdrücklich von Regressansprüchen der Versicherung frei."